Brückenteilzeit: Verteilung des Arbeitsvolumens bleibt in Arbeitgeberhand

Am 1. Januar 2019 ist das Gesetz zur Brückenteilzeit in Kraft getreten. Gegenüber den ursprünglichen Erwägungen in den Gesetzesentwürfen bleibt die Entscheidung über die Verteilung des Arbeitsvolumens in der Hand des Arbeitgebers. Die unternehmerische Freiheit über die Zuweisung des Arbeitszeitvolumens bleibt damit gewahrt.

Am 1. Januar 2019 ist das Gesetz zur Brückenteilzeit in Kraft getreten. Gegenüber den ursprünglichen Erwägungen in den Gesetzesentwürfen bleibt die Entscheidung über die Verteilung des Arbeitsvolumens in der Hand des Arbeitgebers. Die unternehmerische Freiheit über die Zuweisung des Arbeitszeitvolumens bleibt damit gewahrt.

Dennoch schafft die Einführung einer befristeten Teilzeit neue organisatorische Herausforderungen für Arbeitgeber, die zeitlich begrenzt frei werdenden Arbeitsplätze neu zu besetzen. Das gilt auch für diejenigen Arbeitnehmer, die von Mehrarbeit betroffen sein werden.

Es wurde zu wenig berücksichtigt, dass es bereits zahlreiche gesetzliche und tarifvertragliche Ansprüche auf befristete Teilzeit gibt. Die Regierungsfraktionen haben in einer Protokollerklärung Interpretationen zum Gesetzentwurf gegeben. Dazu gehört u. a. die Möglichkeit, die betrieblichen Ablehnungsgründe durch Tarifverträge zu konkretisieren. So werden durch Tarifpartner festgelegte Quotierungen als Überforderungsregeln durch das Gesetz über die Brückenteilzeit nicht eingeschränkt. Zu begrüßen ist ferner die Bestätigung, dass die befristete Einstellung der Ersatzkraft mit dem Sachgrund der Vertretung erfolgen kann. Auch der Gefahr einer Ausweitung der betrieblichen Mitbestimmung tritt die Protokollerklärung mit dem Verbot der Doppelzählung des Arbeitnehmers in Brückenteilzeit und der Vertretungskraft bei Schwellenwerten entgegen.